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Reform des Erbschaftsteuerrechts

Die geplanten Regelungen im Überblick:

Verkehrswerte als Steuerwerte. Im Zuge der aktuellen Erbschaftsteuerreform zeichnet sich bei der Bewertung von Grundvermögen ein Ersatz der bisherigen Steuerwerte, welche nur ca. 50 bis 60 Prozent der Verkehrswerte betragen, durch die tatsächlichen Verkehrswerte ab. Die Steuer auf das Erben und Schenken von privaten sowie praxisgenutzten Immobilien vervielfacht sich damit entsprechend.  Die ab ca. Mitte 2008 geltenden Bewertungsmaßstäbe für Grundvermögen dürften trotz höherer Freibeträge (für Kinder verdoppelt sich der Freibetrag von 205.000 € auf künftig 400.000 €) viele Erben zum Verkauf zwingen.

Die Verfahren. Privat genutzte sowie Praxisimmobilien werden künftig nach dem Vergleichswertverfahren, dem Ertragswertverfahren oder dem Sachwertverfahren ermittelt. Diese Wertermittlungsverfahren sind durch die Wertermittlungsverordnung typisierend geregelt, wobei das Vergleichswertverfahren nur bei solchen Grundstücken zur Anwendung kommen soll, die mit weitgehend gleichartigen Gebäuden bebaut sind und bei denen sich der Grundstücksmarkt an Vergleichswerten orientiert (Wohnungseigentum, Teileigentum, Ein- und Zweifamilienhäuser). Das Ertragswertverfahren soll hingegen bei  Mietwohnungen, Geschäftshäusern oder auch der Arztpraxis Anwendung finden. Darüber hinaus steht den Finanzämtern schließlich das Sachwertverfahren als dritte Option offen.  Beim Sachwertverfahren wird der Wert der Erbimmobilie auf der Grundlage des Substanzwerts – Summe aus Herstellungswert der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen und nicht baulichen Anlagen sowie Bodenwert – ermittelt.
Für vermietete Wohnimmobilien soll es einen Abschlag i. H. von 10 % von der Bemessungsgrundlage geben, so dass der Steuerwert hier rund 90 % des Verkehrswertes erreicht.

Stand: 15. Februar 2008

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